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   BVerwG, 22.10.2019 - 6 B 9.19   

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https://dejure.org/2019,38261
BVerwG, 22.10.2019 - 6 B 9.19 (https://dejure.org/2019,38261)
BVerwG, Entscheidung vom 22.10.2019 - 6 B 9.19 (https://dejure.org/2019,38261)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Oktober 2019 - 6 B 9.19 (https://dejure.org/2019,38261)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Klage gegen eine Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur über Entgelte für Zugangsleistungen eines marktbeherrschenden Unternehmens gemäß § 30 TKG ; Genehmigungspflicht nach Maßgabe des § 31 TKG ; Methoden und Maßstäbe der Entgeltberechnung mit bindender Wirkung für ...

  • rewis.io

    Telekommunikation; Bindungswirkung einer Regulierungsverfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    TKG § 13 ; TKG § 30 ; TKG § 31
    Klage gegen eine Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur über Entgelte für Zugangsleistungen eines marktbeherrschenden Unternehmens gemäß § 30 TKG ; Genehmigungspflicht nach Maßgabe des § 31 TKG ; Methoden und Maßstäbe der Entgeltberechnung mit bindender Wirkung für ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 30.05.2018 - 6 C 4.17

    Vorgaben zur Entgeltberechnung kein zulässiger Regelungsgegenstand einer

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2019 - 6 B 9.19
    Soweit die Beschwerde eine Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 30. Mai 2018 - 6 C 4.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:300518U6C4.17.0] - (BVerwGE 162, 202) rügt, weist sie zwar zutreffend auf den darin aufgestellten Rechtssatz hin, dass die Bundesnetzagentur nicht befugt ist, in einer auf § 13 TKG gestützten Regulierungsverfügung, mit der sie die Entgelte für Zugangsleistungen eines marktbeherrschenden Unternehmens gemäß § 30 TKG der Genehmigungspflicht nach Maßgabe des § 31 TKG unterwirft, zugleich Methoden und Maßstäbe der Entgeltberechnung mit bindender Wirkung für nachfolgende Entgeltgenehmigungsverfahren festzulegen (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2018 a.a.O. Rn. 23 ff.).

    "ob die aufgrund der Erwägungen des BVerwG in der Sache 6 C 4.17 rechtswidrige aber bestandskräftige Regulierungsverfügung Bindungswirkung entfalten kann.".

  • BVerwG, 24.06.2009 - 6 C 19.08

    Entgelt, Zugangsentgelt, Entgeltgenehmigung, Entgeltantrag, Kündigung,

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2019 - 6 B 9.19
    Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 24. Juni 2009 - 6 C 19.08 - (Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 3) lässt sich der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht entnehmen.

    Ob die Entgeltgenehmigung hiernach die Identität des dem Entgeltantrag zu Grunde liegenden Leistungsbegriffs wahrt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, die einerseits die tatsächlichen Arbeitsabläufe des antragstellenden Unternehmens und andererseits deren rechtliche Einbettung in die vertraglichen Außenbeziehungen des Unternehmens zu seinen Kunden einbezieht (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2009 a.a.O. Rn. 15).

  • BVerwG, 16.01.2019 - 6 B 136.18

    Erteilung einer Entgeltgenehmigung auf der Grundlage einer

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2019 - 6 B 9.19
    Mit ihrem weiteren Vorbringen, die Festlegungen einer Regulierungsverfügung seien für die Methoden und Maßstäbe der Entgeltberechnung im Rahmen einer Entgeltgenehmigung unabhängig davon, ob sie Bestandskraft erlangt hätten, unerheblich und nicht zu berücksichtigen, tritt die Beschwerde lediglich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nach Art einer Revisionsbegründung entgegen, legt aber nicht die Voraussetzungen einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar (vgl. insgesamt zu einer ähnlich begründeten Divergenzrüge der Klägerinnen in vergleichbarem Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 6 B 136.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:160119B6B136.18.0] - juris Rn. 9).

    Das Verwaltungsgericht hat diese Regelungen unter Berücksichtigung der Gründe der Regulierungsverfügung - für den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend - dahingehend ausgelegt, dass für die Ermittlung der Entgelte nach den Vorgaben der Regulierungsverfügung auf das Vergleichsnetz der Telekom Deutschland GmbH zurückgegriffen werden sollte (vgl. zu einer ähnlichen, von den Klägerinnen in vergleichbarem Zusammenhang als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage: BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 6 B 136.18 - juris Rn. 15 f., 23).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 6 C 33.13

    Bestandskraft des regulierten Vergleichsentgelts; Berufsausübungsfreiheit;

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2019 - 6 B 9.19
    Schließlich wird die von der Beschwerde behauptete Divergenz zu dem Beschluss des Senats vom 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250215B6C33.13.0] - (Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 8) aus der Beschwerdebegründung nicht ersichtlich.
  • VG Köln, 21.12.2016 - 21 K 5914/13

    Genehmigung von Entgelten für die Gewährung der Zugänge zu

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2019 - 6 B 9.19
    Das Verwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich von der in der Entscheidung des Gerichts vom 21. Dezember 2016 - VG 21 K 5914/13 - vertretenen und im Revisionsverfahren durch das Urteil des Senats vom 30. Mai 2018 in der Sache bestätigten Rechtsauffassung ausgegangen, dass das Vorziehen der Maßstäbe für eine Entgeltgenehmigung in eine Regulierungsverfügung rechtswidrig ist.
  • OVG Niedersachsen, 05.02.2020 - 10 LA 108/18

    Abtretung; Aufrechnung; Bestandsvergrößerung; Ermessen; Leistungsrichtlinie;

    Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht den Rechtssatz des Divergenzgerichts, ohne ihm inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (ständige Rechtsprechung des Senats: Senatsbeschlüsse vom 11.09.2019 - 10 LA 50/19 -, juris Rn. 36, und vom 01.11.2017 - 10 LA 101/17 -, n.v.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.08.2018 - 2 LA 1584/17 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.01.2013 - 8 ZB 11.2030 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 99.13 -, juris Rn. 6 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, vgl. auch Beschluss vom 22.10.2019 - 6 B 9.19 -, juris Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 08.01.2020 - 10 LA 3/20

    Keine Divergenzzulassung hinsichtlich Tatsachenfragen bei wesentlicher

    Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht den Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts, ohne ihm inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (ständige Rechtsprechung des Senats: Senatsbeschlüsse vom 11.09.2019 - 10 LA 50/19 -, juris Rn. 36, und vom 01.11.2017 - 10 LA 101/17 -, n.v.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.08.2018 - 2 LA 1584/17 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.01.2013 - 8 ZB 11.2030 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 99.13 -, juris Rn. 6 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, vgl. auch Beschluss vom 22.10.2019 - 6 B 9.19 -, juris Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 18.08.2020 - 10 LA 214/19

    Befreiung; Belastungsgleichheit; Ermäßigung; Flächenverhältnis; Pauschalierung;

    Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht den Rechtssatz des Divergenzgerichts, ohne ihm inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11.09.2019 - 10 LA 50/19 -, juris Rn. 36, und vom 01.11.2017 - 10 LA 101/17 -, n.v.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.08.2018 - 2 LA 1584/17 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.01.2013 - 8 ZB 11.2030 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 99.13 -, juris Rn. 6 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, vgl. auch Beschluss vom 22.10.2019 - 6 B 9.19 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2021 - 6 N 25.21

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Förderung des Breitbandausbaus;

    Der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2019 - 6 B 9/19 - (juris Rn. 12) führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, weil diese Entscheidung sich mit der Bindungswirkung einer bestandskräftigen, Entgelte genehmigenden Regulierungsverfügung befasst und daher vorliegend ohne rechtliche Relevanz ist.
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